§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 15 Nr. 1, zuwiderhandelt, normal normal entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 16b Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, normal normal einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2, oder § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, zuwiderhandelt, normal normal entgegen § 17 Absatz 1 einen dort genannten Zugang nicht unterhält, normal normal entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Nachricht ohne Angabe des eröffneten Empfangszugangs übermittelt, normal normal entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Angabe vorgelegt oder mitgeteilt werden kann, normal normal (weggefallen) normal normal entgegen § 22 Abs. 1 Satz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder normal normal (weggefallen) normal normal entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 eine Nummer verwendet. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ordnungswidrigkeiten entstehen, wenn man absichtlich oder fahrlässig gegen bestimmte Auflagen und Anordnungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verstößt.
- Dazu gehört das Nichtmitführen oder verspätete Vorlegen von erforderlichen Unterlagen.
- Auch das Missachten von Anordnungen, die den Zugang zu bestimmten Informationen betreffen, ist eine Ordnungswidrigkeit.
- Die Übermittlung von Nachrichten ohne die erforderlichen Angaben ist ebenfalls verboten.
- Zudem müssen Meldungen korrekt, vollständig und rechtzeitig erfolgen; Verstöße dagegen sind ebenfalls ordnungswidrig.